EWPG Erklärt

Alles, was Sie zum neuen Gesetz über elektronische Wertpapiere wissen müssen (eWpG)

Die wichtigsten Informationen um eWpG für Sie zusammengefasst!

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Pre-EWPG

Mit dem eWpG zum Kapitalmarkt 2.0

In Deutschland haben Aktionäre und Anteilsinhaber einen Anspruch auf Globalverbriefung. Da physische Globalurkunden typischerweise in der Sammelverwahrung in einem Verwahrsystem eines Zentralverwahreres immobilisiert sind, war dieser aufwendige Prozess immer mit mehreren Intermediären verbunden und somit den Anforderungen der digitalen Finanzwirtschaft nicht mehr gerecht. Mit dem neuen Gesetz für elektronische Wertpapiere, kurz eWpG, soll nun der Handel von elektronischen Wertpapieren und Kryptowertpapieren ermöglicht werden, was zu einem schnelleren und kosteneffizienteren Kapitalmarkt führt. Somit schafft es Deutschland die Attraktivität des Finanzstandortes zu halten und zu stärken.

Damit gehört Deutschland zu den Nachzüglern in Europa, da die meisten europäischen Staaten schon länger inzwischen zum Teil ein dematerialisiertes Wertpapiersystem als zusätzliche Option anbieten. Zum Beispiel:

  • Frankreich: Haben Wertpapiere seit 1984 komplett entmaterialisiert (jedoch immer noch mit der Notwendigkeit eines Zentralverwahrers)
  • Vereinigtes Königreich: Haben ihre Wertpapiere seit 1996 in einer elektronischen Datenbank (CREST) gespeichert
  • Schweiz: Haben seit 2009 elektronische “Bucheffekte” zugelassen
  • Luxemburg: Verabschiedeten 2019 ein Blockchain-Rahmengesetz für digitale Wertpapiere

Timeline

Der Weg zum heutigen Gesetz

Die letzten drei Meilensteine zum elektronischen Wertpapiergesetz (eWpG)

  • 6. Mai 2021

    Verabschiedung

    Der Bundestag verabschiedet das neue elektronische Wertpapiergesetz (eWpG).

  • 9. Juni 2021

    Verkündigung

    Das elektronische Wertpapiergesetz (eWpG) wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

  • 10. Juni 2021

    Inkrafttreten

    Das neue elektronische Wertpapiergesetz (eWpG) tritt offiziell in Kraft.

Die Loslösung der Urkundenpflicht ist aber bereits seit 2019 Thema

März 2019

Das BMF und das BMJV haben ein Eckpunktepapier für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren veröffentlicht.

September 2019

Die Bundesregierung verabschiedet ihre Blockchain-Strategie, mit dem Ziel die digitale Innovation in Deutschland zu fördern.

August 2020

Der erste gemeinsame Referentenentwurf zum elektronischen Wertpapier-gesetz (eWpG) wird vom BMF und BMJV veröffentlicht

Dezember 2020

Der erste Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren steht.

Das elektronische Wertpapiergesetz (eWpG) im Überblick

Der zentrale Bestandteil des neuen Gesetzes sind die elektronischen Wertpapiere. Mit der Etablierung dieser wird der zentralen Bausteine der Blockchainstrategie der Bundesregierung sowie des gemeinsamen Eckpunktepapiers des BMF und des BMJV zu elektronischen Wertpapieren umgesetzt. Der folgende Abschnitt erklärt alles, was man zu dem Gesetz wissen muss und ist in folgende Unterpunkte aufgeteilt:

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Definition

Elektronische Zentralregisterwertpapiere

Elektronische Zentralregisterwertpapiere sind Wertpapiere, die nicht entsprechend des Wertpapierbegriffs deutscher Rechtsnormen durch eine Urkunde verbrieft sind, sondern nur in digitaler Form (§4 Abs. 2 eWpG).

Unter dem Begriff „Zentralregisterwertpapier“ sind verschiedene Gattungen elektronischer Wertpapiere zusammengefasst: (i) bei einem Zentralverwahrer sammelverwahrte Zentralregisterwertpapiere, (ii) bei einer Depotbank sammelverwahrte Zentralregisterwertpapiere sowie (iii) einzeleingetragene Zentralregisterwertpapiere. Da die Urkunden in der Praxis digital repräsentiert werden, findet der Handel faktisch entmaterialisiert statt und ersetzen somit die bislang genutzte physische Globalurkunde.

Oft wird die Subkategorie der Zentralregisterwertpapiere auch als elektronisches Wertpapiere bezeichnet, wodurch es zu Missverständnissen kommen kann. Hier ist die Differenzierung also von großer Bedeutung.

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Definition

Kryptowertpapier

Das Kryptowertpapier ist ein in ein Kryptowertpapierregister eingetragenes elektronische Wertpapier und somit eine Unterart elektronischer Wertpapiere (§ 4 Abs. 3 eWpG). Es kann als Gesamtemission durch einen Sammeleintrag als auch im Wege einer Einzeleintragung begeben werden. Für die Begebung sind drei Dinge essentiel: Eine Kennzeichnung als Kryptowertpapier, eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde.

Durch die Eintragung in ein reguliertes Register und den neuen Begebungsprozess unterscheiden sich die neuen Kryptowertpapiere von der „klassischen“ Tokenisierung als Security Token.

Oft wird die Subkategorie der Kryptowertpapiere auch als elektronisches Wertpapiere bezeichnet, wodurch es zu Missverständnissen kommen kann. Auch hier ist die Differenzierung also von großer Bedeutung.

Definition

Zentrales Elektronisches Wertpapierregister

Ein „Zentrales Register“ ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 eWpG-E das nach § 12ff. eWpG-E eingerichtete und geführte Register, in das Zentralregisterwertpapiere eingetragen werden. Dieses muss von einem als Zentralverwahrer zugelassenes Unternehmen geführt werden. Im Gesetz ist dieses Register technikneutral ausgestaltet, sodass theoretisch neben der Blockchain Technologie auch weitere Technologien zum Einsatz kommen können.
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Definition

Kryptowertpapierregister

Ein „Kryptowertpapierregister“ ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 eWpG-E ein Register, in das elektronische Wertpapiere eingetragen sind. Erforderlich ist, dass es auf einem fälschungssicheren Aufzeichungssystem geführt wird, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Obwohl der Gesetzentwurf technikneutral ausgestaltet sein soll, ist mit dem Begriff „Kryptowertpapierregister“ wohl ein Distributed Ledger gemeint, das sich die Blockchain Technologie zunutze macht.

Das Register kann von entsprechend dafür zugelassenen Unternehmen geführt werden, die sicherzustellen haben, dass zu den im Register eingetragenen Kryptowertpapieren bestimmte Mindestangaben im Register gespeichert werden. Insbesondere soll die Eintragung des wesentlichen Inhalts der Wertpapierrechte und eine Wertpapierkennnummer, Angaben über den Emittenten und den Inhaber sowie eventuelle Verfügungshindernisse, Rechte Dritter sowie die Angabe, ob Einzel- oder Sammelverwahrung vorliegt, erforderlich sein. Anders als beim elektronischen Wertpapierregister kann der Registerführer vom Emittenten selbst bestimmt werden. Somit kann dieses Register von jedem geführt werden, der von dem Emittenten beauftragt wurde – Solange eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis sowie die Aufsicht der BaFin gegeben ist.

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Wir freuen uns, dass Ihnen unsere Website zum neuen eWpG gefällt. Die Kapitalmärkte verändern sich. Und während sich die Startups im Hintergrund vorbereitet haben, passt sich der Gesetzgeber endlich an und wir könnten nicht erfreuter sein.  

HOW TO

4 Schritte der Emission elektronischer Wertpapiere

Wie genau funktioniert die Emission von elektronischen Wertpapieren nach dem eWpG?

1. Vereinbarung

Es gibt eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Emittenten und dem ersten Nehmer , bei dem sich der Emittent zur Ausgabe und der Nehmer zur Übernahme verpflichtet. Diese Vereinbarung muss sämtliche rechtlichen und kommerziellen Regelungen enthalten.

2. Begebungsvertrag

Die Einigung zwischen den Parteien, dass anstelle der Ausgabe und Übergabe der Wertpapierurkunde, die Eintragung im spezifizierten elektronischen Wertpapierregister erfolgt. Erst mit der Eintragung in das Register entstehen die elektronischen Wertpapiere rechtlich (Gleicht dem Skripturakt bei physischen Wertpapieren).

3. Emission

Die Wertpapiere werden in ein elektronisches Register eingetragen. Im Fall des Kryptowertpapiers handelt es sich hierbei um ein auf einer Blockchain geführtes Register. Die Eintragung wird vom Registerführer umgesetzt.

4. Rechtswirkung

Mit der Eintragung entfaltet ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechtswirkung wie eine physische Papierurkunde und gilt über eine gesetzliche Fiktion als Sache. Die Folge: Verfügungen können nun rechtssicher nach sachenrechtlichen Grundsätzen stattfinden.

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eWpG-FAQ

Häufig gestellte Fragen zum eWpG

Nein, denn bei tokenisierten Schuldverschreibungen handelt es sich um sogenannte Wertpapiere sui generis, welche von der BaFin nur im prospektrechlichen Sinne als Wertpapiere gelten. Schaut man sich das Ganze aus dem Aufsichtsrechtlichen und Zivilrechtlichen Standpunkt an, erfüllen STOs diese Standards nicht – Denn das Zivilrecht erfordert eine Wertpapierurkunde. Durch die neue Gesetzeslage bewegt sich aber nun das elektronische Wertpapier einen Schritt näher zum klassischen papierhaften Wertpapieren, da hier zukünftig der gleiche Eigentums- und Verkehrsschutz gilt. Wichtig zu erwähnen ist aber, dass durch das neue elektronische Wertpapiergesetz kein neues Wertpapier eigener Art erschaffen wurde, sondern lediglich eine neue Begebungsform, die Emittenten optional verwenden können. Gemeint ist mit dem elektronischen Wertpapier also das elektronisch begebene Wertpapier.
Nein, diese werden zumindest vorübergehend parallel noch existieren. Da das eWpG kein Dematerialiserungszwang statuiert wird die Begebung von physischen Globalurkunden weiterhin rechtlich möglich sein. Doch diese lassen sich ohne Zustimmung der Inhaber jederzeit durch Zentralregisterwertpapiere ersetzen, soweit dies nicht anderweitig ausgeschlossen wird (Die Zustimmung der Inhaber wird aber benötigt, wenn Inhaber und Berechtigter die gleiche Person, Personengesellschaft oder der gleiche Verwahrer ist). Somit werden physische Globalurkunden höchstwahrscheinlich nach und nach verschwinden.

Die elektronischen Wertpapiere entstehen unmittelbar mit der Eintragung im betreffenden elektronischen Wertpapierregister. Mit der Eintragung entfaltet ein elektronisches Wertpapier sodann dieselbe Rechtswirkung, als wäre es durch eine physische Urkunde verbrieft. Außerdem gilt es über eine gesetzliche Fiktion im Sinne von § 90 BGB als Sache.

Diese zwei Punkte werden im Gesetz klar definiert. Inhaber ist derjenige, der als Inhaber im elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist, während Berechtigter derjenige ist, der das Recht aus einem Wertpapier innehat.

Wer als Inhaber ins elektronische Wertpapierregister eingetragen werden kann, richtet sich danach, ob eine Sammeleintragung oder eine Einzeleintragung vorgenommen werden soll:

Bei einer Sammeleintragung (elektronisches Pendant zu in Einzel- oder Sammelurkunden verbrieften, sammelverwahrten Wertpapieren) ist eine Wertpapiersammelbank oder eine Depotbank (Verwahrer) eingetragener Inhaber elektronischer Wertpapiere. In diesem Fall sind die formellen Inhaber also nicht gleich Rechtsinhaber (materiellen Berechtigten), soweit es sich bei den elektronischen Wertpapieren nicht um eigene Bestände der als Inhaber eingetragenen Wertpapiersammelbank oder Depotbank handelt. Um mit Kryptowertpapieren dennoch eine Sammeleintragung vorzunehmen, gibt es die Omnibus-Wallet Lösung. Hier stecken hinter einem Token mehrere Investoren, welche wiederum von einer Verwahrstelle verwaltet werden. Bei der Verwahrstelle ist es wichtig, dass eine Depotbank Lizenz vorliegt.

Bei einer Einzeleintragung kann jede natürliche oder juristische Person, oder rechtsfähige Personengesellschaft Inhaber der elektronischen Wertpapiere sein. Anders als bei einer Sammeleintragung ist hier der (formelle) Inhaber regelmäßig zugleich auch der (materiell) Berechtigte des elektronischen Wertpapiers (Personalunion).

Ja, aber es ist in mehrfacher Hinsicht “offen” gefasst. Man ist mit dem Regierungsentwurf deutlich darauf bedacht, den derzeitigen Status Quo zu bewahren, aber darüber hinaus neue Möglichkeiten zu schaffen. Ziel ist, ohne großen Umstellungsaufwand die Vorteile elektronischer Wertpapiere nutzen zu können. Hierfür sollen sich die neu zu schaffenden Regelungen möglichst reibungslos in das bestehende Zivil- und Aufsichtsrecht einordnen. Die Nutzung der elektronischen Wertpapiere wird insbesondere nicht „verordnet“, sondern zur Wahl gestellt.

Wer davon keinen Gebrauch macht, kann in gewohnter Weise Wertpapiere im etablierten und gut funktionierenden Prozess begeben. Wer davon jedoch Gebrauch macht, kann sich durch die Anwendbarkeit des Sachenrechts der weiteren Gültigkeit bisheriger, hoch entwickelter Rechtsgrundsätze sicher sein und hat somit weitgehende Rechtssicherheit beim Betreten des neuen Terrains. Ferner ist man bestrebt, dem Markt möglichst wenig vorzugreifen, d.h. lediglich einen gewissen Rahmen zu schaffen, in dem sich der Markt entfalten kann. Dies geschieht vor dem Hintergrund, das sowohl Markt als auch Technik sich, bei allem Fortschritt, noch im Entwicklungsstadium befinden.

Die Gesetzgebungsmaterialien zeigen zudem auf, dass eine weitere Digitalisierung durch den Gesetzgeber zumindest angedacht ist. So wurde die Bundesregierung im Beratungsverlauf zum eWpG ausdrücklich aufgefordert, die neuen Vorschriften bereits nach drei Jahren zu evaluieren und zu Beginn der nächsten Legislaturperiode Vorschläge für Regelungen zur Einführung von elektronischen Aktien zu machen.

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Simon Censkowsky

Simon Censkowsky

Senior Manager Strategic Business Development

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