Kryptowertpapiere Erklärt

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Die wichtigsten Informationen zur Emission von Kryptowertpapieren gebündelt. Profitieren Sie jetzt von den Möglichkeiten des eWpG.

Cashlinks Lizenz als Resgister für elektronische Wertpapiere

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Mehr als 50% der Kunden planen, Kryptowertpapiere zu emittieren

Am 10. Juni 2021 ist das neue Gesetz zu elektronischen Wertpapieren (elektronisches Wertpapiergesetz, kurz eWpG) in Kraft getreten. Damit wird die rein digitale Emission von Wertpapieren erstmals möglich (unter anderem auch die Kryptowertpapiere). Da wir bei Cashlink gespannt auf diese regulatorische Änderung gewartet haben, waren wir neugierig, wie der Markt dieses neue Gesetz wahrnimmt. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass mehr als 50% unserer Kunden Interesse an Kryptowertpapieren und deren Anwendungsfällen zeigten. Doch was sind die genauen Vorteile der Kryptowertpapiere? Im Vergleich zu traditionellen Wertpapieren hat man durch die Tokenisierung:

65% geringere Kosten​

im Vgl. zu traditionellen Wertpapieren, da die Kosten der Wertschöpfungskette drastisch gesenkt werden.*

24/7 Übertragbarkeit

Zuvor illiquide Vermögenswerte können nun problemlos rund um die Uhr weltweit übertragen werden.*

99% schnellere Abwicklung

schnellere Abwicklung der Prozesse, da sich die Transaktionsgeschwindigkeit  durch die Verwendung von tokenisierten Wertpapieren erheblich erhöht.*

100% mehr Transparenz

da Transaktionen unveränderbar und transparent gespeichert werden. Das stärkt das Vertrauen zwischen den Marktteilnehmenden.*

Und was genau sind die Unterschiede von Kryptowertpapieren im Vergleich zu Security Tokens?

In unserem neuesten Whitepaper beantworten wir diese Frage und noch mehr. Da das Thema der elektronischen Wertpapiere noch relativ neu ist, möchten wir mit diesem Whitepaper ein allgemeines Verständnis für diese Thematik schaffen und verschiedene Use Cases präsentieren. Klicken Sie hier, um ihr kostenloses Whitepaper zu erhalten (In Kooperation mit Annerton).

Timeline

Der Weg zum heutigen Gesetz

Die letzten drei Meilensteine zum elektronischen Wertpapiergesetz (eWpG)

  • 6. Mai 2021

    Verabschiedung

    Der Bundestag verabschiedet das neue elektronische Wertpapiergesetz (eWpG).

  • 9. Juni 2021

    Verkündigung

    Das elektronische Wertpapiergesetz (eWpG) wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

  • 10. Juni 2021

    Inkrafttreten

    Das neue elektronische Wertpapiergesetz (eWpG) tritt offiziell in Kraft.

Die Loslösung der Urkundenpflicht ist aber bereits seit 2019 Thema

März 2019

Das BMF und das BMJV haben ein Eckpunktepapier für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren veröffentlicht.

September 2019

Die Bundesregierung verabschiedet ihre Blockchain-Strategie, mit dem Ziel die digitale Innovation in Deutschland zu fördern.

August 2020

Der erste gemeinsame Referentenentwurf zum elektronischen Wertpapier-gesetz (eWpG) wird vom BMF und BMJV veröffentlicht

Dezember 2020

Der erste Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren steht.

"Wir finden, dass die Einführung der Kryptowertpapiere der richtige erste Schritt war, um klassische Kapitalmarktprozesse zu digitalisieren und dezentralisieren. Es bringt uns näher an unsere Vision eines DLT-basierten Kapitalmarktes und war für uns eine enorme Bestätigung, für die bereits geleistete Arbeit."

Michael Duttlinger
CO-FOUNDER UND CEO VON Cashlink
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Von der eigenen Plattform bis hin zur einfachen Einbindung von Kryptowertpapieren

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Definition

Kryptowertpapier

Das Kryptowertpapier ist ein in ein Kryptowertpapierregister eingetragenes elektronische Wertpapier und somit eine Unterart elektronischer Wertpapiere (§ 4 Abs. 3 eWpG). Es kann als Gesamtemission durch einen Sammeleintrag als auch im Wege einer Einzeleintragung begeben werden. Für die Begebung sind drei Dinge essentiel: Eine Kennzeichnung als Kryptowertpapier, eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde.

Durch die Eintragung in ein reguliertes Register und den neuen Begebungsprozess unterscheiden sich die neuen Kryptowertpapiere von der „klassischen“ Tokenisierung als Security Token.

Oft wird die Subkategorie der Kryptowertpapiere auch als elektronisches Wertpapiere bezeichnet, wodurch es zu Missverständnissen kommen kann. Auch hier ist die Differenzierung also von großer Bedeutung.

Comparison

Kryptowertpapiere vs. Security Tokens

Kryptowertpapiere
Security Token
HaftungDer Kryptowertpapierregisterführer haftet im Rahmen der regulierten TätigkeitenEmittierende haften für die Emission. Der Sekundärmarkt wird hier nicht gedeckt
ÜbertragbarkeitDie Übertragung erfolgt immer überdas Register und ist geregeltDie Übertragung ist stark davon abhängig, wie der Token ausgestaltet ist
TransparenzAlles, was im Register steht, ist gültig und für die Öffentlichkeit transparentEs gibt nurwenig öffentlich zugängliche Informationen. Nur WIB und Prospekt
Gutglaubenschutz
Haftungsstellung im InsolvenzfallVorrangig, nachrangigNachrrangig
Eignung f. institutionell Investierende
Cashlinks Lizenz als Resgister für elektronische Wertpapiere

Definition

Kryptowertpapierregister

Ein „Kryptowertpapierregister“ ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 eWpG-E ein Register, in das elektronische Wertpapiere eingetragen sind. Erforderlich ist, dass es auf einem fälschungssicheren Aufzeichungssystem geführt wird, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Obwohl der Gesetzentwurf technikneutral ausgestaltet sein soll, ist mit dem Begriff „Kryptowertpapierregister“ wohl ein Distributed Ledger gemeint, das sich die Blockchain Technologie zunutze macht.

Das Register kann von entsprechend dafür zugelassenen Unternehmen geführt werden, die sicherzustellen haben, dass zu den im Register eingetragenen Kryptowertpapieren bestimmte Mindestangaben im Register gespeichert werden. Insbesondere soll die Eintragung des wesentlichen Inhalts der Wertpapierrechte und eine Wertpapierkennnummer, Angaben über den Emittenten und den Inhaber sowie eventuelle Verfügungshindernisse, Rechte Dritter sowie die Angabe, ob Einzel- oder Sammelverwahrung vorliegt, erforderlich sein. Anders als beim elektronischen Wertpapierregister kann der Registerführer vom Emittenten selbst bestimmt werden. Somit kann dieses Register von jedem geführt werden, der von dem Emittenten beauftragt wurde – Solange eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis sowie die Aufsicht der BaFin gegeben ist.

eWpG-FAQ

Häufig gestellte Fragen zu Kryptowertpapieren

Nein, denn bei tokenisierten Schuldverschreibungen handelt es sich um sogenannte Wertpapiere sui generis, welche von der BaFin nur im prospektrechlichen Sinne als Wertpapiere gelten. Schaut man sich das Ganze aus dem Aufsichtsrechtlichen und Zivilrechtlichen Standpunkt an, erfüllen STOs diese Standards nicht – Denn das Zivilrecht erfordert eine Wertpapierurkunde. Durch die neue Gesetzeslage bewegt sich aber nun das elektronische Wertpapier einen Schritt näher zum klassischen papierhaften Wertpapieren, da hier zukünftig der gleiche Eigentums- und Verkehrsschutz gilt. Wichtig zu erwähnen ist aber, dass durch das neue elektronische Wertpapiergesetz kein neues Wertpapier eigener Art erschaffen wurde, sondern lediglich eine neue Begebungsform, die Emittenten optional verwenden können. Gemeint ist mit dem elektronischen Wertpapier also das elektronisch begebene Wertpapier.
Nein, diese werden zumindest vorübergehend parallel noch existieren. Da das eWpG kein Dematerialiserungszwang statuiert wird die Begebung von physischen Globalurkunden weiterhin rechtlich möglich sein. Doch diese lassen sich ohne Zustimmung der Inhaber jederzeit durch Zentralregisterwertpapiere ersetzen, soweit dies nicht anderweitig ausgeschlossen wird (Die Zustimmung der Inhaber wird aber benötigt, wenn Inhaber und Berechtigter die gleiche Person, Personengesellschaft oder der gleiche Verwahrer ist). Somit werden physische Globalurkunden höchstwahrscheinlich nach und nach verschwinden.

Die elektronischen Wertpapiere entstehen unmittelbar mit der Eintragung im betreffenden elektronischen Wertpapierregister. Mit der Eintragung entfaltet ein elektronisches Wertpapier sodann dieselbe Rechtswirkung, als wäre es durch eine physische Urkunde verbrieft. Außerdem gilt es über eine gesetzliche Fiktion im Sinne von § 90 BGB als Sache.

Diese zwei Punkte werden im Gesetz klar definiert. Inhaber ist derjenige, der als Inhaber im elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist, während Berechtigter derjenige ist, der das Recht aus einem Wertpapier innehat.

Wer als Inhaber ins elektronische Wertpapierregister eingetragen werden kann, richtet sich danach, ob eine Sammeleintragung oder eine Einzeleintragung vorgenommen werden soll:

Bei einer Sammeleintragung (elektronisches Pendant zu in Einzel- oder Sammelurkunden verbrieften, sammelverwahrten Wertpapieren) ist eine Wertpapiersammelbank oder eine Depotbank (Verwahrer) eingetragener Inhaber elektronischer Wertpapiere. In diesem Fall sind die formellen Inhaber also nicht gleich Rechtsinhaber (materiellen Berechtigten), soweit es sich bei den elektronischen Wertpapieren nicht um eigene Bestände der als Inhaber eingetragenen Wertpapiersammelbank oder Depotbank handelt. Um mit Kryptowertpapieren dennoch eine Sammeleintragung vorzunehmen, gibt es die Omnibus-Wallet Lösung. Hier stecken hinter einem Token mehrere Investoren, welche wiederum von einer Verwahrstelle verwaltet werden. Bei der Verwahrstelle ist es wichtig, dass eine Depotbank Lizenz vorliegt.

Bei einer Einzeleintragung kann jede natürliche oder juristische Person, oder rechtsfähige Personengesellschaft Inhaber der elektronischen Wertpapiere sein. Anders als bei einer Sammeleintragung ist hier der (formelle) Inhaber regelmäßig zugleich auch der (materiell) Berechtigte des elektronischen Wertpapiers (Personalunion).

Ja, aber es ist in mehrfacher Hinsicht “offen” gefasst. Man ist mit dem Regierungsentwurf deutlich darauf bedacht, den derzeitigen Status Quo zu bewahren, aber darüber hinaus neue Möglichkeiten zu schaffen. Ziel ist, ohne großen Umstellungsaufwand die Vorteile elektronischer Wertpapiere nutzen zu können. Hierfür sollen sich die neu zu schaffenden Regelungen möglichst reibungslos in das bestehende Zivil- und Aufsichtsrecht einordnen. Die Nutzung der elektronischen Wertpapiere wird insbesondere nicht „verordnet“, sondern zur Wahl gestellt.

Wer davon keinen Gebrauch macht, kann in gewohnter Weise Wertpapiere im etablierten und gut funktionierenden Prozess begeben. Wer davon jedoch Gebrauch macht, kann sich durch die Anwendbarkeit des Sachenrechts der weiteren Gültigkeit bisheriger, hoch entwickelter Rechtsgrundsätze sicher sein und hat somit weitgehende Rechtssicherheit beim Betreten des neuen Terrains. Ferner ist man bestrebt, dem Markt möglichst wenig vorzugreifen, d.h. lediglich einen gewissen Rahmen zu schaffen, in dem sich der Markt entfalten kann. Dies geschieht vor dem Hintergrund, das sowohl Markt als auch Technik sich, bei allem Fortschritt, noch im Entwicklungsstadium befinden.

Die Gesetzgebungsmaterialien zeigen zudem auf, dass eine weitere Digitalisierung durch den Gesetzgeber zumindest angedacht ist. So wurde die Bundesregierung im Beratungsverlauf zum eWpG ausdrücklich aufgefordert, die neuen Vorschriften bereits nach drei Jahren zu evaluieren und zu Beginn der nächsten Legislaturperiode Vorschläge für Regelungen zur Einführung von elektronischen Aktien zu machen.

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