EXPERT INTERVIEW

Die Besteuerung digitaler Wertpapiere: Im Gespräch mit CryptoTax

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Benedikt Scheungraber
April 14, 2020
Interview mit CryptoTax

Häufig werden wir gefragt, ob investierende Personen bei der Besteuerung digitaler Wertpapiere besondere Aspekte beachten müssen. Diese Fragen haben wir für euch mit unserem Partner CryptoTax, vertreten durch den CEO Klaus Himmer, besprochen.

Cashlink: Lieber Klaus, wir freuen uns, dass du heute unser Gast bist. Erzähl unseren Leser*innen doch mal etwas über dich und dein Unternehmen CryptoTax!

Liebes Cashlink-Team, herzlichen Dank für die Einladung! Ich bin Geschäftsführer und Mitgründer von CryptoTax einem LegalTech-Startup aus München, das sich auf die Besteuerung digitaler Vermögenswerte spezialisiert hat. Wir helfen mit unserer Webanwendung Privatinvestierenden in Deutschland, der Schweiz und den USA bei der Erklärung ihrer Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen und weiteren Assetklassen gegenüber der Finanzverwaltung. Außerdem bieten wir eine Whitelabel-Tax-Reporting-API für finanzdienstleistende Unternehmen sowie eine Kapitalertragsteuerlösung für Emittierende von tokenisierten Wertpapieren – z.B. über die Infrastruktur von Cashlink. Weitere Informationen dazu findet man hier.

Cashlink: Müssen digitale Wertpapiere anders besteuert werden als verbriefte Wertpapiere?

Grundsätzlich nein. Bei beiden Ausgestaltungsformen unterliegen laufende Erträge wie Dividenden oder Zinszahlungen sowie Veräußerungsgewinne regelmäßig der Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Unterschiede können sich jedoch im Besteuerungsverfahren ergeben. Die Steuer für Erträge aus „konventionellen“ verbrieften Wertpapieren wird im Regelfall direkt von der inländischen auszahlenden bzw. den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle im sogenannten Kapitalertragsteuerabzugsverfahren einbehalten. Dies geschieht unabhängig davon, ob es sich um laufende Einkünfte oder Veräußerungsgewinne handelt. Gleiches sollte gelten, insoweit digitale Wertpapiere durch ein reguliertes inländisches Unternehmen verwahrt werden und der Handel auf einem regulierten inländischen Handelsplatz stattfindet. Werden digitale Wertpapiere jedoch durch die investierende Personen selbst verwahrt und / oder es findet ein unregulierter Handel bzw. ein Handel bei einem Anbietenden aus dem Ausland statt, sind Besonderheiten zu beachten.

Cashlink: Welche Besonderheiten muss eine investierende Person bei digitalen Wertpapieren im Hinblick auf die Versteuerung der Werte beachten?

Je nach Ausgestaltung und Verwahrung des Wertpapiers sollte überprüft werden, ob auf Ausschüttungen bzw. Zinszahlungen und etwaige Veräußerungsgewinne bereits Quellensteuern einbehalten wurden. Wenn das nicht der Fall ist, müssen solche Einkünfte in der Einkommensteuererklärung offengelegt werden – andernfalls kann es als Steuerhinterziehung angesehen werden! Wurde hingegen bereits ein Steuerabzug vorgenommen, kann beim Abzugsverpflichteten (z.B. emittierende Person oder Broker*in) eine Steuerbescheinigung bezogen werden, mit welcher z.B. eine optionale Verlustverrechnung oder Steueranrechnung durchgeführt werden kann.

Cashlink: Gibt es besondere Herausforderungen in der Besteuerung von digitalen Wertpapieren, die bei verbrieften Wertpapieren bisher keine Rolle gespielt haben?

Jein. Grundsätzlich unterscheiden die deutschen Steuergesetze nicht zwischen „digitalen“ und „konventionellen“ Wertpapieren. Damit gelten die gleichen Regelungen. Allerdings kann es in der Praxis bei digitalisierten Vermögenswerten zu Konstellationen kommen, die im konventionellen Finanzmarkt eher unüblich sind und daher zu „ungewohnten“ Steuerfolgen führen. Dazu gehört vor allem die Selbstverwahrung von Wertpapieren durch die anlegende Person. Da bei dieser Konstellation eine Depotbank überflüssig wird, kann es dazu kommen, dass eine Person oder ein Unternehmen, das im Inland Wertpapiere emittiert, die Kapitalertrag- sowie Zuschlagssteuern sowie die Kirchensteuer berechnen und für die Anlegenden abführen muss. Hinzu kommen weitere Verpflichtungen und Detailfragen, die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens zu beachten sind.

Auch aus der Perspektive der Anlegenden ergeben sich Besonderheiten bei der Selbstverwahrung. Sitzt die emittierende Person bzw. das Unternehmen im Ausland oder findet ein Handel außerhalb eines regulierten inländischen Handelsplatzes statt, müssen die Anlegenden ihre Kapitalerträge selbst berechnen und in ihrer Steuererklärung offenlegen, was in der Praxis oft schnell komplex wird. Genau hier kommt CryptoTax ins Spiel. Wir helfen Emittierenden bei der Integration einer Kapitalertragsteuerlösung sowie Anlegenden bei der Einkünftedeklaration.

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